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Digitalisierung von Kleinstunternehmen: neue Förderungen 2025-26

Digitalisierung von Kleinstunternehmen: neue Förderungen 2025-26

Die Landesregierung Südtirol hat neue Richtlinien zur Förderung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen für den Zeitraum 2025 bis 2028 beschlossen.

Wer kann die Förderung beantragen?
• Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, Konsortien, Kooperationen und rechtmäßig gegründete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Unternehmen, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit (Gastgewerbe) als Haupttätigkeit ausüben und als Kleinstunternehmen* gelten.
• Auch Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Selbständige sind unter bestimmten Bedingungen förderberechtigt.

* Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten als Kleinstunternehmen Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
• Weniger als 10 Mitarbeitende (berechnet als Jahresarbeitseinheiten, also die Anzahl der Personen, die im Vorjahr der Antragstellung in Vollzeit für das Unternehmen gearbeitet haben; Teilzeitkräfte und Saisonarbeitende werden anteilig berücksichtigt).
• Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Was wird gefördert?
• Förderfähige Maßnahmen sind z.B.:
o Internetauftritt des Unternehmens und Formen des elektronischen Handels
o Schulungen, Coaching und Tutoring
o Beratung und Wissensvermittlung
o Dienstleistungen von Social Media Managerinnen und Manager, Agenturen oder spezialisierten Fachkräften zur digitalen Kommunikation und Betreuung von Social-Media-Kanälen
o Erwerb und Optimierung von Software (inkl. Cloud- und KI-Dienste)
o Erwerb von Softwarelizenzen (inkl. Cloud- und KI-Dienste)

Was ist nicht förderfähig?
• Personalkosten, Hardware, Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der der an der Ausbildung teilnehmenden Personen, Werbeausgaben, Mehrwertsteuer und andere Steuern/Gebühren.
• Ausgaben für Leistungen zwischen nahen Verwandten, verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern sind ausgeschlossen.

Förderhöhe und Antragstellung
• Die Förderung beträgt bis zu 60 Prozent der anerkannten Ausgaben (im Rahmen der De-minimis-Regelung).
• Förderfähige Projekte müssen Ausgaben zwischen 2.000 und 15.000 Euro aufweisen.
• Pro Jahr kann nur ein Antrag gestellt werden, jeweils bis zum 30. September. Für das Jahr 2025 ist die Frist ausnahmsweise bis 31. Dezember 2025.
• Die Anträge müssen vor Durchführung der Maßnahmen eingereicht werden (die Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn die Endrechnungen ausgestellt sind).

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